Zeitungsartikel über die Rheinische Bahn und die Eifelbahn mit ihren Nebenbahnen








Strafmiethe für verspätete Entladung der Eisenbahn-Waggons.

Zu den verschiedenen Punkten, die das gewerbetreibende Publikum bei der Versendung und dem Bezuge von Gütern per Eisenbahn, zu berücksichtigen hat, gehört auch die rechtzeitige Entladung der Wagen. Wir glauben daher dem allgemeinen Interesse zu dienen und das Publikum gegen Nachtheile zu schützen, wenn wir die Grundsätze zur Kenntniß bringen, nach welchen unseres Wissens die Eisenbahn=Verwaltungen die Frage, ob eine straffällige Verzögerung in der Entladung eingetreten ist, beurtheilen.

Die vielfach verbreitete Ansicht, daß die für die Entladung der Wagen festgestellte 6stündige Frist erst mit dem Empfange des Aviszettels beginne, ist unrichtig; diese Frist beginnt vielmehr mit dem Augenblicke, in dem die Sendung auf der Endstation angelangt resp. Dort an dem Orte angebracht ist, wo die Entladung zu erfolgen hat. Für jeden Waggon, der innerhalb dieser Frist nicht vollständig entladen ist, verfällt der Empfänger in eine Wagenmiethe von 1 thlr. Pro halben und 1 2/3 Thlr. pro ganzen Tag. Wohnt also der Empfänger von der Eisenbahn=Station so weit entfernt, daß ihm von dieser der Avisbrief nur durch die Post oder auf andere mit Zeitverlust verknüpfte Weise zugehen kann, wie diese im hiesigen Thale der Fall ist, dann empfiehlt es sich, im Stationsorte einen Agenten zu bestellen, dem die Ankunft der Sendung direct avisirt wird und er die Entladung bewirkt. Auch ist es rathsam dem Absender aufzugeben, diesen Agenten auf dem Frachtbriefe zu bezeichnen, damit der Bahnbeamte nicht Unkenntniß vorschützen kann.

Neben der Vermeidung der Strafe ist die baldmöglichste Entladung der Wagen auch schon deshalb geboten, weil die Bahnverwaltungen im Allgemeinen die Ablieferung (Artikel 395, 400, 401 und 431 des Handelsgesetzbuches) identisch halten mit der Anbringung der Sendung an den Ort der Entladung und sich von da ab der Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Güter enthoben erachten. Jedenfalls ist es zweifelhaft, ob wegen späterer Beschädigungen und Beraubungen die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches mit Erfolg gegen die Bahnverwaltung angerufen werden können.








Quelle: Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden vom Januar 1870
Archiv: Anton Könen Mechernich









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