Die Erledigung der Regieschäden








Die Erledigung der Regieschäden. In Zukunft werden von der gemischten gerichtlichen Kommission in Düsseldorf die Firmenvertreter selbst nicht mehr zugelassen: die Vertretung muß durch Anwälte geschehen. Dazu ist jeder Rechtsanwalt zugelassen, ob er französische Sprachkenntnisse besitzt oder nicht. Es muß noch darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Kommission regelmäßig Gerichtskosten in Höhe einer Verhandlungsgebühr denjenigen Klägern auferlegt, die durch ungenügende Vorbereitung des Streitfalles eine Vertagung notwendig machen. Bei dem darauf neu anberaumten Termin wird die Klage wegen nicht ausreichender Begründung unweigerlich abgewiesen, wenn der Kläger nicht die von der Kommission gewünschte eingehende Klarlegung des Falles vorbringen kann. Die bei der Anmeldung des Schadens bereits eingereichten Unterlagen brauchen zwar nicht mehr beigebracht zu werden, es muß jedoch der einwandfreie Nachweis vorgelegt werden, daß die Einreichung erfolgt ist. Es geschieht dies zweckmäßig durch Vorlage des Begleitschreibens oder durch eidesstattliche Versicherung desjenigen, der die Unterlagen seinerzeit übergeben hat. Ferner ist Angabe der Stelle nötig, an welche die Unterlagen gesandt oder übergeben worden sind.








Quelle: Euskirchener Volksblatt vom 31. August 1925
Archiv: Anton Könen Mechernich









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