Kölnische Rundschau vom 30. November 1948

Braunkohlenindustrie nimmt Stellung

Zum Gesetzentwurf zur Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet

(KR) Köln, 29. Nov. (Eig Meldung). In Entgegnung auf den Bericht der Landwirtschaftskammer des Rheinlandes zum Gesetzentwurf zur Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet (vergl. KR vom 27. November) wird aus Kreisen der rheinischen Braunkohlenindustrie darauf hingewiesen, daß, nachdem die Vorbereitungen zum Gesetzentwurf Ende August abgeschlossen sind, die weitere Bearbeitung des Entwurfs nicht mehr bei der Kölner Regierung, sondern bei der Landesregierung in Düsseldorf liegt.

Auch der Bergbau ist der Auffassung, daß im Krieg der Kohlenabbau übermäßig forciert werden mußte, um die Kohlenproduktion hochzutreiben, und daß dabei auch die vom Bergbau gewünschte intensivere Rekultivierung nicht in vollem Umfang erreicht werden konnte. Zu den „Schwierigkeiten bei Land- und Hofverkäufen“ sei zu sagen, daß z.B. die Rheinische AG vom 1. Januar 1919 bis heute nur 0,8 v. H. des von ihr zu Eigentum übernommenen Landes im Enteignungswege erwerben mußte. Der Bergbau habe sich durchweg so großzügig und verständnisvoll für die Belange der Grundeigentümer gezeigt, daß mehrfach die vereinbarten Preise von der Preisbehörde als zu hoch beanstandet und herabgesetzt worden seien.

Wenn heute die Verhältnisse für den Landwirt schwieriger geworden seien, so habe der Bergbau volles Verständnis dafür. Ob aber die Schuld für das Land- oder Berufsfremdwerden des Bauers völlig beim Bergbau liege, müsse angezweifelt werden. - Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß der Braunkohlenbergbau 25.000 Menschen, größtenteils im Kölner Regierungsbezirk, beschäftigte und noch für sehr lange Zeit beschäftigen könne.

Der Bergbau wünsche ebenso wie alle Beteiligten eine gerechte Lösung der durch Kriegs- und Nachkriegsnöte gesteigerten Schwierigkeiten. Es müsse dann in der Gesamtplanung eine gleichmäßige Verteilung der Lasten und eine der Beteiligung entsprechende Vertretung der Interessenten gesichert sein. Wenn die zuständige Fachbehörde, die Bergbehörde, die nach Vorschlag des Bergbaus zum Gesetz zu erhebenden Richtlinien für die Urbarmachung vom 19. Juni 1940 genau durchführe, wenn ein vorwiegend sachverständiger Ausschuß, in dem Bergbau und Landwirtschaft in dem Maße ihrer Beteiligung an der Gesamtplanung vertreten sind, die Tätigkeit der Bergbehörde ergänze, und schließlich noch von den einzelnen Werken ausreichende Mittel zur unbedingten Sicherung der Rekultivierung festgelegt und gebunden seien, dürfte sich eine umständliche, auf den allgemeinen Verwaltungsapparat abgestimmte Sonderlösung erübrigen.

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