Kölnische Rundschau vom 25. Oktober 1946

Rübenablieferung im Erntejahr 1946

Auf Weisung der Militärregierung hat der Oberpräsident, Abteilung Landwirtschaft, in Bonn, angeordnet, daß sämtliche feldmäßig angebauten Zuckerrüben (beginnend mit einer Fläche von ¼ Morgen an aufwärts) an die Zuckerfabriken abzuliefern sind, und zwar unabhängig, ob eine Rübenlieferungspflicht gegenüber einer Zucker- oder Rübenkrautfabrik besteht. Ausgenommen von der Ablieferung an Zuckerfabriken sind lediglich Rüben, die mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Referates Zuckerwirtschaft in Bonn an die Rübenkrautfabriken abgeliefert werden dürfen. Den Rübenanbauern ist untersagt: Zuckerrüben im eigenen Betrieb zu verfüttern oder zu verarbeiten, Zuckerrüben an andere als vorstehend angeführt, abzugeben, sei es durch Verkauf, Tausch, Schenkung, als Naturalvergütung oder auf andere Weise, Zuckerrüben im Werklohn oder auf andere Weise verarbeiten zu lassen. Die Verarbeiterbetriebe haben den Rübenlieferanten für den Transport zum Verarbeitungsbetrieb einen Transportausweis auszustellen. Rübentransporte ohne Transportbegleitschein werden beschlagnahmt. Waren und das Fahrzeug können eingezogen werden. Den Rübenkrautfabriken ist es untersagt, Rüben vor dem 5. November anzunehmen und zu verarbeiten.

Transport von Kartoffeln

Alle Kartoffeltransporte der Selbstversorger und Teilselbstversorger, deren Grundstücke außerhalb ihres Wohnortes liegen, bedürfen des vorgeschriebenen Transportbegleitscheines für Kartoffeln. Diese Scheine werden von den Oberkreisdirektoren (Abteilung Landwirtschaft) ausgestellt. Begleitscheine dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn eine Bescheinigung vom Ernährungsamt des Selbst- oder Teilselbstversorger vorliegt, aus der die Menge Kartoffeln hervorgeht, die dem Haushalt des Verbringers als Anbauer von Kartoffeln zusteht. Ferner muß aus der Bescheinigung ersichtlich sein, daß das Ernährungsamt die Bezugsausweise für Kartoffeln in Höhe der genannten Menge einbehalten hat. Damit eine mehrmalige Benutzung der Bescheinigung des Ernährungsamtes vermieden wird, ist die Bescheinigung von der Stelle, die die Transportbegleitscheine ausstellt, einzubehalten.

© Copyright 2002 wisoveg.de
Zur Homepage