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Fotografieren auf öffentlichem Gelände

ist gemäß Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer, Fahrgäste oder Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das Fotografieren untersagen, ist unrichtig. Im Kunstschutzgesetz (KSchG), § 23 heißt es: “Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet oder zur Schau gestellt werden: 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.” Hiernach sind die auf dem Omnibusbild befindlichen Personen nur als “Beiwerk” oder “Staffage” anzusehen. Also darf jeder ungehindert Omnibusse fotografieren, solange er sich auf öffentlichem Gelände befindet.




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