Historisches Verkehrsgeschehen um Bedburg

Aus den Spezialakten 2113 betreffend Kraftfahrzeuglinien der Stadt Bedburg



Zur Busanbindung der Stadt Bedburg an Köln im Jahre 1925





Der Beitritt der Stadt Bedburg zum Zweckverband




Die Städte und Gemeinden der linksrheinischen Kölner Peripherie waren bemüht, die Verkehrsplanung nicht der Großstadt Köln, der Reichsbahn oder Reichspost zu überlassen, sondern sich selbst zu beteiligen und untereinander ihre Interessen abzustimmen. Man war auch wenig daran interessiert, Gebiet für große Durchgangslinien herzugeben, ohne selbst in Planungen einbezogen zu werden. Man befürchtete ein Übergehen der kleineren und schwächeren Gemeinden beim Errichten von neuen Strecken oder Linien.

Am 29. Dezember 1924 trat der Gemeinderat Bedburgs unter Leitung von Bürgermeister Voss zusammen und beschloß unter Punkt 3 den Beitritt zum Zweckverband „Erft“ zur Errichtung und zum Betrieb von Kraftfahrzeuglinien: Beschluss:

Der Beitritt zum Zweckverband „Erft“ zur Errichtung von Kraftfahrzeuglinien wird beschlossen. Die Satzungen des Zweckverbandes werden genehmigt. Beschlußfassung erfolgt mit 10 gegen 1 Stimme bei 3 Stimmenthaltungen.

Vorausgegangen war ein Rundschreiben des Preußischen Gemeindeverbandes West an die Bürgermeistereien über die Notwendigkeit der Einrichtung von Kraftfahrtlinien vom 12. Dezember 1924. Man hatte seitens Berlins erkannt, daß für die Zukunft die Staatsbahn und Kleinbahnen auf Dauer nicht mehr für die Bedürfnisse des Wachstums ausreichen würden.

In einer vorformulierten handschriftlichen Antwortnotiz von Bürgermeister Voss schrieb dieser: Die Bürgermeistereien der Kreise Bergheim, Grevenbroich, Jülich, Erkelenz, M.Gladbach, Düren haben sich zu einem Interessenverband zusammen entschlossen, der die Einrichtung und den Betrieb von Kraftfahrzeuglinien zur Aufgabe hat. Der Zweckverband hat die Genehmigung einer Anzahl von Kraftfahrzeuglinien beantragt ... die Stadt Neuß ist dem Zweckverband beigetreten. V.




Satzungen
des
Kommunalen Zweckverbandes " E r f t " zur Einrichtung und zum Betrieb von Kraftfahrzeuglinien.
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Auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 19. Juli 1911 ( Ges. Slg. S. 115 ff ) werden für den vorbezeichneten Zweckverband die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

§ 1.
Die Bürgermeistereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und Städte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . treten zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebes von Kraftfahrzeuglinien zu einem Verbande zusammen, der die Bezeichnung: „Zweckverband E r f t zur Einrichtung und zum Betriebe von Kraftfahrzeuglinien“ erhält.

§ 2.
Über die Angelegenheiten des Verbandes beschließt der Verbandsausschuss. Mitglieder des Verbandsausschusses und die Stellvertreter werden in der Vollversammlung des Verbandes auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Bürgermeistereien und Städte werden in der Vollversammlung durch ihre Bürgermeister oder deren Beauftragten vertreten. Je Verbandsausschuss erhalten die Städte und Bürgermeistereien eines jeden Kreises zusammen für je angefangene 25.000 Einwohner einen Vertreter. Der Verbandsausschuss und der Verbandsvorsteher bleiben bis zur nächsten Neuwahl in Tätigkeit.

§ 3.
Ausführende Behörde des Verbandes ist der Verbandsvorsteher, welcher zugleich den Verband nach außen vertritt. Der Verbandsvorsteher sowie sein Stellvertreter werden vom Verbandsausschuss auf die Dauer von jeweils 3 Jahren aus der Zahl der Mitglieder des Verbandsausschusses gewählt. Die eventuelle Bestätigung der Wahl des Verbandsvorstehers sowie das Verfahren über etwaige Einsprüche gegen diese Wahl regeln sich nach § 15 a. 2 und 3 des Gesetzes vom 19. 7. 1911.

§ 4.
Der Verbandsausschuss ist bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme findet statt, wenn nach festgestellter Beschlussfähigkeit eine neue Sitzung zur Beschlussfassung über denselben Gegenstand anberaumt ist. In diesem Falle ist der Verbandsausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der Einladung zu zweiten Sitzung hinzuweisen.
Die Abstimmung erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit. Betrifft der Gegenstand der Beschlussfassung eine Änderung in der Verteilung der zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Verbandsmitglieder, eine Änderung der Satzungen oder die Auflösung des Verbandes, so ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Verbandsausschuss und gibt, soweit einfache Stimmenmehrheit genügt, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

§ 5.
Die zur Bestreitung der Verbandsausgaben erforderlichen Mittel werden aus den Betriebseinnahmen gedeckt.

§ 6.
Die Verwaltung des Verbandes soll am Wohnorte des jeweiligen Verbandsvorstehers geführt werden.

§ 7.
Gegenwärtige von den in § 1 genannten Bürgermeistereivertretungen am . . . . . . . . . . genehmigten Satzungen unterliegen nach § 9 des Gesetzes vom 19. 7. 1911 der Bestätigung des Kreisausschusses bezw. des Bezirksausschusses. Dieselben sind durch das Amtsblatt der Regierungen zu Köln sowie durch die amtlichen Kreisblätter zu veröffentlichen.




Bereits am 21.1.1926 schien der Zweckverband schon nach 1 Jahr sein Hauptziel erreicht zu haben.

Die bis dahin nur zögerlich agierende Reichspost hatte Kraftfahrtlinien eingerichtet. In einem Schreiben des Bürgermeisters von Garzweiler vom 21.1.1926 teilte dieser seinem Bedburger Kollegen mit:
„Nachdem die Reichspost und Privatunternehmer jetzt vielfach Kraftfahrlinien eingerichtet haben, besteht wohl kein Bedürfnis mehr, dass der kommunale Zweckverband „Erft“ zum Betriebe von Kraftfahrtlinien noch weitere Schritte zur Einrichtung von eigenen Linien unternimmt. Der Verband kann deshalb wohl als aufgelöst betrachtet werden.“
Die bis dahin entstandenen Kosten von 153,20 M (Porto, Reisekosten, Telephongebühren, Schreibpapier und Bekanntmachungskosten in den Zeitungen) hat dieser auf die 21 Mitgliedsgemeinden umgelegt und jedem 7,30 M in Rechnung gestellt.




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