Aus dem
Amtsblatt
Der Königlichen Regierung zu Cöln


Nro. 210. Genehmigungsurkunde.
Die unterm 16. November v. Js. dem Communalverbande des Kreises Bergheim auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1892 über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen ertheilte Genehmigung zum Bau und Betriebe einer Kleinbahn für die Beförderung von Personen und Gütern mittelst Dampfkraft von Frechen nach Kerpen wird im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahn-Direktion dahier auf die weiter von dem Kreise geplanten Linien und zwar:
1. von Moedrath über Horrem, Bergheim nach Bedburg und
2. von Bergheim nach Elsdorf
unter Vorbehalt der Rechte Dritter und auf eine Zeitdauer von fünfzig Jahren hierdurch erstreckt.
Sämmtliche in der Genehmigungsurkunde vom 16. November v. J. unter den Ziffern 1 bis 16 enthaltenen Bedingungen finden auch für die vorbezeichneten Linien mit der Maßgabe Anwendung, daß die Vollendung und Inbetriebnahme innerhalb zweier Jahre nach Veröffentlichung der vorliegenden Urkunde im Regierungsamtsblatte erfolgen muß, und daß die im dritten Absatze der Urkunde vom 16. November v.J. für die Strecke von Frechen nach Moedrath festgesetzten besonderen Bestimmungen entfallen.


Cöln, den 15. Februar 1896.
Der Regierungs-Präsident

Freiherr von Richthofen.



Nro. 600.
Auf Ihren Bericht vom 9. April d. Js. will Ich die Frist, welche der Actiengesellschaft der Vorgebirgsbahn Cöln-Bonn, jetzt Actiengesellschaft der Cöln-Bonner Kreisbahnen, in der Concessionsurkunde vom 4. August 1894 und in Meinen Erlassen vom 3. August 1896 und 3. Januar 1898 für die Herstellung der Vorgebirgsbahn gesetzt ist, weiter bis zum 4. Januar 1900 verlängern.

Berlin, den 12. April 1899

gez.: Wilhelm R.
Gegen gez.: Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.



Nro. 1010.
Auf den Bericht vom 6. August ds. Js. will ich dem Kreise Bergheim im Regierungsbezirk Cöln das Enteignungsrecht zur Entziehung und dauernden Beschränkung des Eigenthums an den für den Bau der Kleinbahn Bergheim-Rheidt erforderlichen Grundstücken verleihen. Die eingereichte Karte folgt anbei zurück.

Wilhelmshöhe, den 19. August 1897
gez. Wilhelm R.
Gegengez.: Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.




Nro. 1011.
Auf Ihren Bricht vom 3. August d. J. will ich der Westdeutschen Eisenbahngesellschaft in Cöln für den Bau einer schmalspurigen Kleinbahn von Mödrath über Liblar nach Brühl und für die Herstellung normalspuriger Privatanschlüsse an die Staatsbahn durch streckenweise Anlage von dritten Gleisen nach einzelnen an der Kleinbahn belegenen Betriebsstätten das Enteignungsrecht - abgesehen von den durch die neue Schienenverbindung berührten forstfiskalischen Grundstücken - nach Maßgabe des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsammlung Seite 221) verleihen. Die vorgelegte Karte folgt zurück. -

An Bord M.Y. „Hohenzollern,“ Ostsee, den 13. August 1897.
gez.: Wilhelm R.
Gegengez.: Thielen.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.



Nro. 1020.
Auf Grund des § 74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, 24. März 1897 und 23. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. 1892 S. 691, 1897 S. 161 und 1898 S 349) ist mit Zustimmung des Reichseisenbahnamts die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, 24. März 1897 und 23. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. 1892 S 764, 1897 S. 166 und 1898 S 355) auf die Eisenbahn von Grevenbroich nach Cöln vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf derselben ab von mir genehmigt worden.
Die nach § 43 dieser Bahnordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen in Ergänzung der § 44 der Bahnordnung zu erlassenden Anordnungen der Bahnverwaltung werden durch Aushang in den Warteräumen nach Maßgabe des $ 46 der Bahnordnung bekannt gemacht werden.

Berlin, den 30. September 1898.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.




Nr. 1103 Genehmigungsurkunde
für
die Kleinbahn von Benzelrath im Landkreise Cöln über Gleuel nach der Stadt Cöln (Zülpichertor).
Zur Herstellung








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